1.2. Am 22. Dezember 2020 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch einen Rückfall. Namentlich würden seit Oktober 2020 vermehrt Beschwerden im Bereich der HWS auftreten und die Gefühlsstörungen im Bereich des Daumens hätten sich verschlimmert. Nach entsprechenden medizinischen Abklärungen verfügte die Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2021 mangels Unfallkausalität der neu geltend gemachten Beschwerden, dass keine Versicherungsleistungen erbracht würden. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben hatte, zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung für weitere medizinische Abklärungen zurück.