Beschwerdeführers der Verwertbarkeit seiner Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 und 7 Abs. 1 ATSG; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188) nicht entgegen. 8. Somit hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Juni 2023 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.