Eine allfällige sich aus dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ergebende Überbrückungsleistung für den Beschwerdeführer bei einem Altersrücktritt mit 60 Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters und die dadurch theoretisch verkürzte Resterwerbsdauer kann daher vorliegend nicht berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, welche generell relativ hohe Hürden zur Annahme einer Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit älterer Menschen aufstellt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5; 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2 und 3.3.4), steht das Alter des