Das ordentliche Rentenalter ist dabei bereits aufgrund der Tatsache massgeblich, dass die Resterwerbsdauer in einer angepassten Tätigkeit zu berücksichtigen ist (wobei verschiedene Branchen in Frage kommen) und nicht diejenige, die ohne Gesundheitsschaden in der angestammten Tätigkeit im Baugewerbe bestanden hätte. Eine allfällige sich aus dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ergebende Überbrückungsleistung für den Beschwerdeführer bei einem Altersrücktritt mit 60 Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters und die dadurch theoretisch verkürzte Resterwerbsdauer kann daher vorliegend nicht berücksichtigt werden.