7. Sofern der Beschwerdeführer eine Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters geltend macht (vgl. Beschwerde S. 6 f.), ist er darauf hinzuweisen, dass, ausgehend von einem relevanten Alter von 57 Jahren und 8 Monaten (Zeitpunkt der Erstattung des SMAB-Gutachtens vom 9. November 2022; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 7.2 mit Hinweisen), eine Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung von etwas mehr als 7 Jahren verbleibt.