Dies gilt auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum eine wegen vermehrten Pausenbedarfs reduzierte Arbeitsleistung erbringt. Nach der Rechtsprechung begründet dieser unter dem Aspekt des Beschäftigungsgrades keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). 6.6. Die – von der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommene – Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt somit keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % oder mehr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). - 10 -