Zudem ist der Beschwerdeführer Schweizer Bürger (VB 11 S. 1), was sich, statistisch betrachtet, ebenfalls lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE-Tabelle T12b, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich], Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht des Jahres 2018). Bei einer Gesamtbetrachtung der zu berücksichtigenden einkommensmindernden und einkommenserhöhenden Umstände rechtfertigt sich somit kein leidensbedingter Abzug. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum eine wegen vermehrten Pausenbedarfs reduzierte Arbeitsleistung erbringt.