Dem allenfalls einkommensmindernden Faktor der festgestellten zusätzlichen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen von körperlich leichten Tätigkeiten (vgl. E. 6.5.2) stehen einkommenserhöhende Faktoren gegenüber. So wirkt sich das Alter des 1965 geborenen Beschwerdeführers gemäss den LSE-Erhebungen zum monatlichen Bruttolohn bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion lohnerhöhend aus (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 27 mit Hinweisen; LSE-Tabelle T9_b, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht des Jahres 2018).