Deshalb ist der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.1 mit Hinweisen). Dem allenfalls einkommensmindernden Faktor der festgestellten zusätzlichen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen von körperlich leichten Tätigkeiten (vgl. E. 6.5.2) stehen einkommenserhöhende Faktoren gegenüber.