6.5.3. Unter dem Titel des leidensbedingten Abzuges sind vorliegend sämtliche persönlichen und beruflichen Umstände des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, da diesen (zu Recht) nicht bereits (teilweise) im Rahmen einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen Rechnung getragen wurde (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f., E. 6.2 S. 329 f.). Der zugrunde gelegte Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten. Deshalb ist der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.1 mit Hinweisen).