In die Beurteilung miteinzubeziehen sind jedoch auch die Einschätzungen des neurologischen und des kardiologischen Teilgutachtens des ZMB vom 23. November 2020 zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Gemäss dem neurologischen Teilgutachten ist zu berücksichtigen, dass eine angepasste Tätigkeit das Führen von Kraftfahrzeugen, das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten, die mit längerem Gehen auf unebenem Gelände, dem Tragen von schweren Gegenständen und Überkopfarbeiten verbunden sind, ausschliesse. Die Fahrtauglichkeit sei nicht gegeben (VB 94.5 S. 11).