Zudem ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (ganztägige Präsenz mit 20 % Leistungsverminderung) aus (VB 155 S. 1). Der Grund hierfür liegt im erhöhten Pausenbedarf des Beschwerdeführers (VB 147.1 S. 16). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind jedoch auch die Einschätzungen des neurologischen und des kardiologischen Teilgutachtens des ZMB vom 23. November 2020 zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.