6.5.2. Bei der Beschreibung des Zumutbarkeitsprofils einer angepassten Tätigkeit, wonach "belastende Tätigkeiten" und "Tätigkeiten, die gefahrenbehaftet sind (im Sinne der Gefährdung des Versicherten selbst oder der Gefährdung Dritter durch plötzlich auftretenden Schwindel)" zu vermeiden seien (VB 155 S. 1), berücksichtigte die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Verfügung vom 13. Juni 2023 offenbar nur die im psychiatrisch-neuropsycho- logischen SMAB-Gutachten vom 9. November 2022 erwähnten Einschränkungen (vgl. VB 147.1 S. 16). Zudem ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (ganztägige Präsenz mit 20 % Leistungsverminderung) aus (VB 155 S. 1).