Die Frage, ob auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des SMAB-Gutachtens vom 9. November 2022 trotz Hinweisen der Gutachter auf eine Beschwerdebetonung durch den Beschwerdeführer abgestellt werden kann, kann offengelassen werden. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers und gestützt auf dessen Angaben zum Ausmass der Schwindelanfälle von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (E. 6–8). -7-