Zudem habe der Beschwerdeführer über Müdigkeit geklagt, während der Untersuchung habe er sich aber nicht auffallend müde oder gar "verhangen" gezeigt (VB 147.1 S. 12). In Bezug auf den diagnostizierten phobischen Schwankschwindel (ICD-10 F.45.8) weisen die SMAB-Gutachter darauf hin, dass Hinweise auf eine Beschwerdebetonung bzw. Aggravation bestünden, weshalb eine Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit sehr erschwert sei. Würden der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Häufigkeit und Dauer der Schwindelanfälle sowie der Erholungszeit zugrunde gelegt, ergäbe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (VB 147.1 S. 14 f.).