147.3 S. 9, 11 f.). Der Beschwerdeführer habe ausserdem in der neuropsychologischen Untersuchung über häufige Schwindelanfälle, 20–30-mal täglich, geklagt. Während der 80 Minuten dauernden psychiatrischen Untersuchung habe sich jedoch nur einmal ein Schwindelanfall gezeigt, was vor dem Hintergrund der angegebenen täglichen Häufigkeit wenig sei. Es könne nicht ausreichend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer bezüglich der Häufigkeit der Schwindelanfälle übertreibe. Zudem habe der Beschwerdeführer über Müdigkeit geklagt, während der Untersuchung habe er sich aber nicht auffallend müde oder gar "verhangen" gezeigt (VB 147.1 S. 12).