5.2. Im psychiatrisch-neuropsychologischen SMAB-Gutachten vom 9. November 2022 wird ausgeführt, dass sich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer genannten kognitiven Einschränkungen (Konzentration, Gedächtnis) im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung hochgradige Auffälligkeiten im Leistungsvalidierungsverfahren gezeigt hätten. Es seien deutliche Hinweise für eine ungenügende Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation festgestellt worden. Das erhobene Testprofil sei nicht gültig. Es könne deshalb auch keine neuropsychologische Diagnose gestellt werden (VB 147.1 S. 12; 147.3 S. 9, 11 f.).