werden. Es müsse die Möglichkeit einer Unterbrechung der Arbeit und gegebenenfalls einer kurzen Rückzugsmöglichkeit bestehen, im Sinne zusätzlicher selbst gewählter Pausen bei Schwindelanfällen. Dem Beschwerdeführer sei in einer solchen Tätigkeit eine maximale Präsenz von 8,5 Stunden pro Tag möglich, wobei die Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei wegen vermehrten Pausenbedarfs. Insgesamt sei seit dem Herzinfarkt im Oktober 2017 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (VB 147.1 S. 3, 14, 16).