In der angestammten Tätigkeit als Kranführer bestehe seit dem Herzinfarkt im Oktober 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit sollten emotional belastende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, die gefahrenbehaftet seien (im Sinne der Gefährdung des Beschwerdeführers selbst oder von Dritten durch plötzlich auftretenden Schwindel), vermieden -5-