94.4 S. 6; 94.5 S. 11; 94.6 S. 5). 3.2. Auf die psychiatrische und neuropsychologische Beurteilung des ZMB-Gut- achtens vom 23. November 2020 stellte die Beschwerdegegnerin nicht ab, sondern holte stattdessen, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht beurteilen zu können, das SMAB-Gutachten vom 9. November 2022 (VB 147.1–147.4) ein. Darin wurde einzig folgende (psychiatrische) Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 147.1 S. 13): "- Phobischer Schwankschwindel (ICD-10 F45.8)"