Aufgrund der multifaktoriellen Beschwerden seien dem Beschwerdeführer schwere Arbeiten dauerhaft nicht, mittelschwere Arbeiten nur stark eingeschränkt zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit müsse weiter eingeschränkt werden bezüglich des Führens von Kraftfahrzeugen und schweren Maschinen, des Arbeitens auf Leitern und Gerüsten sowie des Arbeitens mit längeren Gehstrecken, insbesondere auf unebenem Gelände, sowie des Überkopfarbeitens. Aus gesamtheitlicher Sicht bestehe für schwere und mittelschwere Arbeiten seit dem kardialen Ereignis im Oktober 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für andere adaptierte Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (VB 94.2 S. 14 f.; 94.4 S. 6;