1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der SVA Aargau, IV-Stelle, vom 13. Juni 2023, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Invalidenversicherung sei anzuweisen und zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Viertels-IV-Rente, rückwirkend ab 1. Oktober 2018 auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.