Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.333 / KB / sc Art. 36 Urteil vom 5. März 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Rechtsanwalt, Krähenbühlstrasse 31, Postfach, 5620 Bremgarten AG Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 13. Juni 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Kranführer und Bau- arbeiter tätig. Am 4. April 2018 meldete er sich nach einem erlittenen Herz- infarkt am 9. bzw. 10. Oktober 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Be- zug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, liess den Beschwerdeführer auf Empfeh- lung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) durch das Zentrum für Me- dizinische Begutachtung (ZMB), Basel, polydisziplinär begutachten (Gut- achten vom 23. November 2020) und holte eine Stellungnahme des RAD hierzu ein. Im Rahmen des anschliessenden Vorbescheidverfahrens und nach erneuten Rücksprachen mit dem RAD liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die SMAB AG St. Gallen, St. Gallen, psychia- trisch-neuropsychologisch begutachten (Gutachten vom 9. November 2022). Daraufhin wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren mit Verfügung vom 13. Juni 2023 ab. 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der SVA Aargau, IV-Stelle, vom 13. Juni 2023, sei voll- umfänglich aufzuheben. 2. Die Invalidenversicherung sei anzuweisen und zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer eine Viertels-IV-Rente, rückwirkend ab 1. Oktober 2018 auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Antrag betr. unentgeltliche Rechtspflege Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Anwalt sei dem Be- schwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzuweisen." 1.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Dr. iur. Urs Oswald, Rechtsanwalt, Bremgarten AG, zu seinem unentgeltlichen Vertre- ter ernannt. 1.4. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 1.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. September 2023 wurde die B._____ als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers, im Verfahren beigeladen. 1.6. Mit Eingabe vom 25. September 2023 verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Juni 2023 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 155) zu Recht verneint hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). 3. 3.1. In medizinischer Hinsicht liegt das ZMB-Gutachten vom 23. November 2020 vor, welches eine psychiatrische, eine internistisch-gastroenterologi- sche, eine neurologische, eine kardiologische sowie eine neuropsychologi- sche Beurteilung umfasst. Es wurden darin die folgenden Diagnosen ge- stellt (VB 94.2 S. 7 f.): "4.2. Relevante Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Koronare Dreigefässerkrankung: - 10.10.2017 akuter posterolateraler STEMI -4- - Witnessed In-hospital Kreislaufstillstand bei Kammerflim- mern, einmal Defibrillation - 10.10.2017 akut Koronarangiographie, dreimal Stent in RCX, signifikante Stenose mittlerer RIVA, proximale RCA, grenz- wertige Stenose distaler/peripherer RIVA - 10.10.2017 erhaltene LV-Funktion bei inferolateraler Akinesie (EF 70 %) - Proximale Dreh- und Schwankschwindelattacken mit Husten und Nausea mit einer Dauer von 30 bis 60 Sekunden unklarer Ätiolo- gie, EM 10/2017, DD atypische vestibuläre Paroxysmie - Panikstörung (F41.0 ICD-10) - Schwere neuropsychologische Störung im Rahmen der Pa- nikstörung Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Schlafapnoesyndrom - Metabolisches Syndrom" Seit dem Myokardinfarkt im Oktober 2017 bestehe in der bisherigen Tätig- keit eine Arbeitsunfähigkeit (von 100 %). In einer angepassten Tätigkeit be- stehe seither aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindes- tens 80 %; aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in einer Ver- weistätigkeit nicht eingeschränkt. Aufgrund der multifaktoriellen Beschwer- den seien dem Beschwerdeführer schwere Arbeiten dauerhaft nicht, mittel- schwere Arbeiten nur stark eingeschränkt zumutbar. Eine angepasste Tä- tigkeit müsse weiter eingeschränkt werden bezüglich des Führens von Kraftfahrzeugen und schweren Maschinen, des Arbeitens auf Leitern und Gerüsten sowie des Arbeitens mit längeren Gehstrecken, insbesondere auf unebenem Gelände, sowie des Überkopfarbeitens. Aus gesamtheitlicher Sicht bestehe für schwere und mittelschwere Arbeiten seit dem kardialen Ereignis im Oktober 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für andere adaptierte Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (VB 94.2 S. 14 f.; 94.4 S. 6; 94.5 S. 11; 94.6 S. 5). 3.2. Auf die psychiatrische und neuropsychologische Beurteilung des ZMB-Gut- achtens vom 23. November 2020 stellte die Beschwerdegegnerin nicht ab, sondern holte stattdessen, um den Gesundheitszustand des Beschwerde- führers aus psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht beurteilen zu kön- nen, das SMAB-Gutachten vom 9. November 2022 (VB 147.1–147.4) ein. Darin wurde einzig folgende (psychiatrische) Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 147.1 S. 13): "- Phobischer Schwankschwindel (ICD-10 F45.8)" In der angestammten Tätigkeit als Kranführer bestehe seit dem Herzinfarkt im Oktober 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit sollten emotional belastende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, die gefahrenbehaftet seien (im Sinne der Gefährdung des Beschwerdeführers selbst oder von Dritten durch plötzlich auftretenden Schwindel), vermieden -5- werden. Es müsse die Möglichkeit einer Unterbrechung der Arbeit und ge- gebenenfalls einer kurzen Rückzugsmöglichkeit bestehen, im Sinne zu- sätzlicher selbst gewählter Pausen bei Schwindelanfällen. Dem Beschwer- deführer sei in einer solchen Tätigkeit eine maximale Präsenz von 8,5 Stun- den pro Tag möglich, wobei die Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei wegen vermehrten Pausenbedarfs. Insgesamt sei seit dem Herzinfarkt im Oktober 2017 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (VB 147.1 S. 3, 14, 16). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5. 5.1. Die internistisch-gastroenterologische (VB 94.4 S. 1 ff.), die neurologische (VB 94.5 S. 1 ff.) und die kardiologische Beurteilung (VB 94.6 S. 1 ff.) des ZMB-Gutachtens vom 23. November 2020 sind nachvollziehbar und schlüssig und werden zudem vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), weshalb auf diese Teilgutachten abge- stellt werden kann (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128 ff.). Dass die Be- schwerdegegnerin nicht auf die psychiatrische und neuropsychologische Einschätzung sowie die Gesamtwürdigung der ZMB-Gutachter abstellte und zusätzlich ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten einholte, ist aufgrund der – zu Recht erfolgten – Hinweise des RAD auf fehlende Konsistenz und Plausibilität des psychiatrischen und des -6- neuropsychologischen Teilgutachtens (vgl. Stellungnahme des RAD vom 14. Dezember 2020 [VB 98 S. 1 ff., S. 5] samt konsiliarischer Aktenbeurtei- lung von RAD-Arzt med. pract. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 12. Dezember 2020 [VB 97 S. 1 ff., S. 3]; Stellungnahme des RAD vom 19. Mai 2021 [VB 107 S. 1 ff.]) nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). 5.2. Im psychiatrisch-neuropsychologischen SMAB-Gutachten vom 9. Novem- ber 2022 wird ausgeführt, dass sich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer genannten kognitiven Einschränkungen (Konzentration, Gedächtnis) im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung hochgradige Auffällig- keiten im Leistungsvalidierungsverfahren gezeigt hätten. Es seien deutli- che Hinweise für eine ungenügende Anstrengungsbereitschaft des Be- schwerdeführers in der Untersuchungssituation festgestellt worden. Das erhobene Testprofil sei nicht gültig. Es könne deshalb auch keine neu- ropsychologische Diagnose gestellt werden (VB 147.1 S. 12; 147.3 S. 9, 11 f.). Der Beschwerdeführer habe ausserdem in der neuropsychologi- schen Untersuchung über häufige Schwindelanfälle, 20–30-mal täglich, ge- klagt. Während der 80 Minuten dauernden psychiatrischen Untersuchung habe sich jedoch nur einmal ein Schwindelanfall gezeigt, was vor dem Hin- tergrund der angegebenen täglichen Häufigkeit wenig sei. Es könne nicht ausreichend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer bezüglich der Häu- figkeit der Schwindelanfälle übertreibe. Zudem habe der Beschwerdeführer über Müdigkeit geklagt, während der Untersuchung habe er sich aber nicht auffallend müde oder gar "verhangen" gezeigt (VB 147.1 S. 12). In Bezug auf den diagnostizierten phobischen Schwankschwindel (ICD-10 F.45.8) weisen die SMAB-Gutachter darauf hin, dass Hinweise auf eine Beschwer- debetonung bzw. Aggravation bestünden, weshalb eine Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit sehr erschwert sei. Würden der Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Häufigkeit und Dauer der Schwindelanfälle sowie der Erholungszeit zugrunde gelegt, ergäbe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (VB 147.1 S. 14 f.). Die Frage, ob auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des SMAB-Gutachtens vom 9. November 2022 trotz Hinweisen der Gutachter auf eine Beschwer- debetonung durch den Beschwerdeführer abgestellt werden kann, kann offengelassen werden. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers und gestützt auf dessen Angaben zum Ausmass der Schwindelanfälle von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (E. 6–8). -7- 6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerde- führers für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 82'940.00 (VB 155 S. 1 f.; 18.1 S. 5). Das Invalideneinkommen legte sie gestützt auf die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2018, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, sowie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 54'214.00 fest. Bei der daraus folgenden Erwerbseinbusse von Fr. 28'726.00 resultierte ein In- validitätsgrad von 35 % (bei einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 %; Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm beim Invalideneinkommen auf- grund seiner leidensbedingten Einschränkungen, seines Alters und seines Beschäftigungsgrades von 80 % ein Abzug vom Tabellenlohn von mindes- tens 15 % zu gewähren (Beschwerde S. 4 ff.). 6.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). 6.4. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen des Beschwerdeführers ist unbestritten und gestützt auf die Akten nicht zu be- anstanden (vgl. VB 18.1 S. 5). 6.5. 6.5.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidi- tät eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen -8- gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür- zen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Ar- beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnitt- lichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Ab- zuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invali- deneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be- grenzen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 6.5.2. Bei der Beschreibung des Zumutbarkeitsprofils einer angepassten Tätig- keit, wonach "belastende Tätigkeiten" und "Tätigkeiten, die gefahrenbehaf- tet sind (im Sinne der Gefährdung des Versicherten selbst oder der Gefähr- dung Dritter durch plötzlich auftretenden Schwindel)" zu vermeiden seien (VB 155 S. 1), berücksichtigte die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Ver- fügung vom 13. Juni 2023 offenbar nur die im psychiatrisch-neuropsycho- logischen SMAB-Gutachten vom 9. November 2022 erwähnten Einschrän- kungen (vgl. VB 147.1 S. 16). Zudem ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (ganztägige Präsenz mit 20 % Leistungsverminderung) aus (VB 155 S. 1). Der Grund hierfür liegt im erhöhten Pausenbedarf des Be- schwerdeführers (VB 147.1 S. 16). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind jedoch auch die Einschätzungen des neurologischen und des kardio- logischen Teilgutachtens des ZMB vom 23. November 2020 zur Arbeitsfä- higkeit in einer angepassten Tätigkeit. Gemäss dem neurologischen Teil- gutachten ist zu berücksichtigen, dass eine angepasste Tätigkeit das Füh- ren von Kraftfahrzeugen, das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Ar- beiten, die mit längerem Gehen auf unebenem Gelände, dem Tragen von schweren Gegenständen und Überkopfarbeiten verbunden sind, aus- schliesse. Die Fahrtauglichkeit sei nicht gegeben (VB 94.5 S. 11). Im kar- diologischen Teilgutachten wird zudem darauf hingewiesen, dass eine -9- angepasste Tätigkeit keine Arbeiten mit schweren und mittelschweren Anstrengungen beinhalten dürfe (VB 94.6 S. 4). 6.5.3. Unter dem Titel des leidensbedingten Abzuges sind vorliegend sämtliche persönlichen und beruflichen Umstände des Beschwerdeführers zu be- rücksichtigen, da diesen (zu Recht) nicht bereits (teilweise) im Rahmen ei- ner Parallelisierung der Vergleichseinkommen Rechnung getragen wurde (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f., E. 6.2 S. 329 f.). Der zugrunde gelegte Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten. Deshalb ist der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbeding- ten Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.1 mit Hinweisen). Dem allenfalls einkommensmindernden Faktor der festgestellten zusätzlichen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers im Rahmen von körperlich leichten Tätig- keiten (vgl. E. 6.5.2) stehen einkommenserhöhende Faktoren gegenüber. So wirkt sich das Alter des 1965 geborenen Beschwerdeführers gemäss den LSE-Erhebungen zum monatlichen Bruttolohn bei Männern im Alters- segment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion lohnerhöhend aus (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 27 mit Hinweisen; LSE-Tabelle T9_b, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Ge- schlecht des Jahres 2018). Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massge- benden ausgeglichenen Stellenmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt. Zudem ist der Beschwerdeführer Schweizer Bürger (VB 11 S. 1), was sich, statistisch betrachtet, ebenfalls lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE-Tabelle T12b, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich], Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Ge- schlecht des Jahres 2018). Bei einer Gesamtbetrachtung der zu berück- sichtigenden einkommensmindernden und einkommenserhöhenden Um- stände rechtfertigt sich somit kein leidensbedingter Abzug. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum eine wegen vermehrten Pausenbedarfs reduzierte Arbeitsleistung erbringt. Nach der Rechtsprechung begründet dieser unter dem Aspekt des Be- schäftigungsgrades keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesge- richts 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). 6.6. Die – von der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommene – Gegenüber- stellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt somit keinen renten- begründenden Invaliditätsgrad von 40 % oder mehr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). - 10 - 7. Sofern der Beschwerdeführer eine Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfä- higkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters geltend macht (vgl. Be- schwerde S. 6 f.), ist er darauf hinzuweisen, dass, ausgehend von einem relevanten Alter von 57 Jahren und 8 Monaten (Zeitpunkt der Erstattung des SMAB-Gutachtens vom 9. November 2022; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 7.2 mit Hinweisen), eine Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pen- sionierung von etwas mehr als 7 Jahren verbleibt. Das ordentliche Renten- alter ist dabei bereits aufgrund der Tatsache massgeblich, dass die Rest- erwerbsdauer in einer angepassten Tätigkeit zu berücksichtigen ist (wobei verschiedene Branchen in Frage kommen) und nicht diejenige, die ohne Gesundheitsschaden in der angestammten Tätigkeit im Baugewerbe be- standen hätte. Eine allfällige sich aus dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ergebende Über- brückungsleistung für den Beschwerdeführer bei einem Altersrücktritt mit 60 Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters und die dadurch theoretisch verkürzte Resterwerbsdauer kann daher vorliegend nicht berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtli- chen Praxis, welche generell relativ hohe Hürden zur Annahme einer Un- verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit älterer Menschen aufstellt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5; 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2 und 3.3.4), steht das Alter des Beschwerdeführers der Verwertbarkeit seiner Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 und 7 Abs. 1 ATSG; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188) nicht entgegen. 8. Somit hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerde- führers mit Verfügung vom 13. Juni 2023 im Ergebnis zu Recht abgewie- sen. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. - 11 - 9.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 9.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. Urs Oswald, Rechtsanwalt, Bremgarten AG, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli - 12 - bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. März 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Biehler