5.8. Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des SMAB-Gutachtens vom 16. November 2022 inklusive ergänzender Stellungnahme vom 12. April 2023 sprechen. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als hinreichend abgeklärt, weshalb sich weitere Beweisvorkehren (Beschwerde S. 19 Ziff. 13) erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Es ist somit seit Juli 2019 von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vgl. E. 3.) auszugehen.