Ein detailliertes Eingehen auf Wechselwirkungen der Diagnosen (vgl. Beschwerde S. 13 f. Ziff. 9) war sodann ohnehin nicht notwendig, ist die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten in quantitativer Hinsicht doch einzig aus gastroenterologischer Sicht eingeschränkt. Eine mögliche Wechselwirkung der Diagnosen wäre im Übrigen in der interdisziplinären gutachterlichen Gesamtbeurteilung im Abschnitt "Synthese/Quintessenz aus allen Fachgebieten und funktionelle Einschränkungen" sowie im Abschnitt "Begründung der Gesamt-Arbeitsunfä- higkeit" (VB 134.1 8 f.) berücksichtigt worden. - 12 -