5.7. Die interdisziplinäre Beurteilung betreffend rügt der Beschwerdeführer, es hätte eine neuropsychologische Begutachtung stattfinden müssen (Beschwerde S. 14). Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern – was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft – jedoch ein weiter Ermessensspielraum zu. Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.5; 8C_277/2014 vom 30.Januar 2015 E. 5.2).