Es bestehe dadurch keine Beeinträchtigung im Alltag, sondern lediglich ein Risiko für eine weitere Verschlechterung, sodass primär eine Lifestylemodifikation (Gewichtsreduktion) vorgenommen werden sollte. Trotz des fehlenden Auges habe der Beschwerdeführer nach primärer Tätigkeit im Forstdienst über viele Jahre Vollzeit bei der Müllabfuhr gearbeitet. In diesen Jahren habe das fehlende Auge offensichtlich auch zu keiner relevanten Beeinträchtigung geführt (VB 144/3). Diese Ausführungen erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Ihnen ist zu folgen.