Mit diesen, wortwörtlich identisch bereits im Einwand zum Vorbescheid vorgetragenen Rügen (VB 139/10) hat sich der internistische Gutachter in der Stellungnahme vom 12. April 2023 auseinandergesetzt und ausgeführt, bei einer Nierenfunktionseinschränkung Grad G2 handle es sich um eine laborchemische Diagnose ohne klinische Auffälligkeiten. Es bestehe dadurch keine Beeinträchtigung im Alltag, sondern lediglich ein Risiko für eine weitere Verschlechterung, sodass primär eine Lifestylemodifikation (Gewichtsreduktion) vorgenommen werden sollte.