Der Gutachter erkannte denn auch eine Einschränkung der Beweglichkeit sowie einen Druckschmerz über dem Acromium und dem AC-Gelenk (VB 134.5/6), hielt fest, es beständen Funktionseinschränkungen an beiden Schultern – wobei er explizit auf den MRI-Befund Bezug nahm (VB 134.5/8) – und trug diesen Beeinträchtigungen nachvollziehbar und schlüssig mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie dem Zumutbarkeitsprofil in einer Verweistätigkeit Rechnung (VB 134.5/11 f.). Das orthopädische Teilgutachten ist folglich nicht zu beanstanden. - 11 -