Eine weitere Abklärung betreffend die Indikation einer Operation der rechten Schulter war bereits deshalb nicht angezeigt, weil es nicht Aufgabe der IV ist, versicherte Personen einer Behandlung zuzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.1.2). Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass lediglich Röntgenaufnahmen angefertigt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass dem Gutachter MRIs der linken Schulter vom 12. November 2021 und 21. April 2022 vorlagen (vgl. VB 134.5/2). Dem Gutachter kommt zudem rechtsprechungsgemäss bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. statt vie-