Inwiefern schliesslich die Empfehlungen des Gutachters betreffend weitere Therapieoptionen (keine Operation der rechten Schulter empfohlen [VB 134.5/9]; Beschwerde S. 12) die Schlüssigkeit seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu beeinflussen vermöchte, ist nicht ersichtlich. Eine weitere Abklärung betreffend die Indikation einer Operation der rechten Schulter war bereits deshalb nicht angezeigt, weil es nicht Aufgabe der IV ist, versicherte Personen einer Behandlung zuzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.1.2).