Der Gutachter stellte beidseits frei bewegliche Sprunggelenke und Füsse mit beidseits deutlicher seitengleichen Beschwielung der Fusssohlen ohne Hinweis für Mindergebrauch fest. Bei einer Funktionseinschränkung fänden sich an den Füssen gemäss der gutachterlichen Beurteilung keine seitengleichen Hornhautschwielen (VB 144/3).