5.5.2. Dass der Gutachter einzig die Funktionseinschränkung des linken Fusses in seine Beurteilung miteinbezogen hat, entspricht gerade dessen Auftrag, müssen Schmerzangaben doch durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar und zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127; vgl. bereits E. 5.4.2. vorstehend). Der Gutachter stellte beidseits frei bewegliche Sprunggelenke und Füsse mit beidseits deutlicher seitengleichen Beschwielung der Fusssohlen ohne Hinweis für Mindergebrauch fest.