5.5. 5.5.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, auf das orthopädische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden, da lediglich Röntgenbilder erstellt worden seien und kein MRI, obwohl vorliegend "anhand von Röntgenbildern der gesundheitliche Zustand offensichtlich nicht hinreichend abgestellt [sic] werden" könne. Zudem leide er unter "sehr starken Fussschmerzen", - 10 - betreffend welcher der Gutachter lediglich auf die Funktionseinschränkung eingehe (Beschwerde S. 11 ff.).