Folglich ist nicht das Bestehen einer Arbeitsfähigkeit, sondern deren Einschränkung näher zu begründen. Der gutachterlichen Beurteilung widersprechende gastroenterologische Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor, sodass sich eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3; 8C_450/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5.1) und auf das gastroenterologische Teilgutachten abgestellt werden kann.