5.4.2. Die vom Beschwerdeführer beklagten analen Schmerzen sind subjektive Angaben und kein Befund und waren daher auch nicht bei der Befunderhebung festzuhalten. Sie wurden vom Gutachter mit einer um 30 % verminderten Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer 10%igen Leistungseinschränkung in angepassten Tätigkeiten berücksichtigt (VB 134.4/8). Zur Begründung einer Invalidität darf nicht einzig auf subjektive Schmerzangaben einer Person abgestellt werden (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127 mit Hinweis auf 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398).