5.4. 5.4.1. Der Beschwerdeführer wendet gegen das gastroenterlogische Teilgutachten ein, der Gutachter berücksichtige die von ihm anerkannten Schmerzen "offensichtlich nicht hinreichend" (Beschwerde S. 11). Es werde nicht begründet, weshalb "lediglich" eine 10%ige Einschränkung vorliege (Beschwerde S. 18).