Diesen überzeugenden gutachterlichen Ausführungen eine sich damit nicht auseinandersetzende anderslautende und bereits zuvor abgegebene Beurteilung der Behandlerin gegenüberzustellen, ist nicht geeignet, den Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen zu schmälern. Es ergeben sich daraus keine Aspekte, welche im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Dem psychiatrischen Teilgutachten kommt folglich uneingeschränkt Beweiswert zu.