Eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F62.8) mit Persönlichkeitsänderung liege beim Beschwerdeführer aber in gar keiner Weise vor. Die Albträume (ICD- 10: F51.5) seien als Teil der posttraumatischen Symptomatik anzusehen und eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sei nicht plausibel; -9- der Beschwerdeführer schildere keine Symptome in diese Richtung (VB 134.3/10 f.).