Entsprechend der ICD-10-Klassifikation liege noch die Restkategorie Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F43.9) vor (VB 134.3/11 f.). Eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) liege – abgesehen davon, dass eine solche nicht gleichzeitig mit einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert werden könne – nicht vor, da deren wesentliches Kennzeichen „feindliche und misstrauische Haltung der Welt gegenüber" nicht vorliege. Eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F62.8) mit Persönlichkeitsänderung liege beim Beschwerdeführer aber in gar keiner Weise vor.