Darüber hinaus sind ihm im Wesentlichen dieselben Diagnosen zu entnehmen wie bereits jenem vom 19. April 2021 (VB 79.2). Dieser lag den Gutachtern vor (VB 134.2/11) und der psychiatrische Gutachter hat sich mit jeder einzelnen darin gestellten Diagnose ausführlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb er die entsprechende Einschätzung nicht teilt. So führte er betreffend eine depressive Störung aus, eine depressive Symptomatik liege durchaus vor. Es bestehe aber kein depressionsbedingter Antriebsverlust, auch kein Verlust von Interesse und Freude.