Auch benannte der Beschwerdeführer – wie vom Gutachter zutreffend geschildert (VB 134.3/10) und vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt (Beschwerde S. 6 f. sowie S. 17) – seine Schmerzen als Grund für einen Freudenverlust und einen Rückgang der Freizeitaktivitäten (Minute 04:45-06:30 insbesondere 05:35-06:00). Von einer "offensichtlich unzureichenden" Anamneseerhebung seitens des Gutachters auszugehen, ist damit vorliegend genauso unzutreffend wie von einem "Nichtausredenlassen" des Beschwerdeführers oder dem Stellen von suggestiven Fragen (Beschwerde S. 9).