5), wonach dieser dem Gutachter nie mitgeteilt habe, dass sich "die Schlafstörung" unter der Medikation zurückgebildet habe (vgl. dazu die entsprechende Tonbandaufnahme ab 09:10 Minuten). Auch benannte der Beschwerdeführer – wie vom Gutachter zutreffend geschildert (VB 134.3/10) und vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt (Beschwerde S. 6 f. sowie S. 17) – seine Schmerzen als Grund für einen Freudenverlust und einen Rückgang der Freizeitaktivitäten (Minute 04:45-06:30 insbesondere 05:35-06:00).