Soweit der Beschwerdeführer dem psychiatrischen Gutachter eine überaus beschönigende Sachverhaltsdarlegung vorwirft (Beschwerde S. 6) ist dem nicht zu folgen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers äusserte sich der Gutachter mehrfach zu der Thematik des Schlafes und der dafür eingenommenen Medikation (VB 134.3/4, 6, 8). Ebenso als aktenwidrig erweist sich die Behauptung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. 5), wonach dieser dem Gutachter nie mitgeteilt habe, dass sich "die Schlafstörung" unter der Medikation zurückgebildet habe (vgl. dazu die entsprechende Tonbandaufnahme ab 09:10 Minuten).