5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer bemängelt das psychiatrische Teilgutachten in diversen Punkten. Dabei nimmt dessen Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerdeschrift über weite Strecken eine eigene medizinische Würdigung zum Vorliegen von Diagnosen und erfüllten Diagnosekriterien vor (Beschwerde S. 7 f., 10, 17). Diese Ausführungen sind mangels fachlicher Qualifikation -7- der Rechtsvertreterin von Vornherein unbeachtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_409/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2.1; 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.