Auch in der direkten Weiterleitung der vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten erhobenen Einwände an deren Verfasser liegt keine unzulässige Beeinflussung derselben, die zu seiner Vorbefassung und demzufolge zum Ausstand führen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2019 vom 30. April 2019 E. 4.3). Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 12. April 2023 kann daher für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts uneingeschränkt Berücksichtigung finden.