Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Das Stellen von Ergänzungsfragen an die Gutachter ist dabei eine rechtsprechungsgemäss explizit erwünschte Form der Klärung offener Sachverhaltselemente (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245). Der Umstand, dass sich ein Gutachter schon einmal mit einer Person befasst hat und er zu (für diese) ungünstigen Schlussfolgerungen ge-