5.2.2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch das Einholen einer ergänzenden Stellungnahme der Gutachter ohne dessen vorgängige Information ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er hätte den Gutachtern eigene Ergänzungsfragen stellen wollen, sondern vertritt die Ansicht, die ergänzende Stellungnahme sei zufolge Befangenheit ohnehin nicht verwertbar. Vor diesem Hintergrund kann er aus der unterbliebenen Vorinformation nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 7.2.2).