Die SMAB verfügt nach wie vor über eine Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zur Erstellung polydisziplinärer Gutachten im Sinne von Art. 72bis IVV (vgl. https://www.suissemedap.ch/Pages/MedasMap.aspx; zuletzt besucht am 24. Januar 2024). Weiterungen erübrigen sich somit. 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die ergänzende gutachterliche Stellungnahme sei formell unverwertbar, da ihm deren Einholung zuvor nicht angekündigt worden sei und die Gutachter zufolge ihrer vorherigen Einschätzung befangen seien (Beschwerde S. 15 f, Ziff. 11). -6-