Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Ergebnisse des entsprechenden Aufsichtsverfahrens zu kennen (vgl. VB 148/2). Dass ein aufsichtsrechtliches Verfahren durchgeführt wurde, vermag keinesfalls den Beweiswert sämtlicher Gutachten dieses Instituts in Frage zu stellen, ansonsten es dem Belieben einer versicherten Person anheimgestellt würde, sich des Beweiswertes eines für sie in seiner Beurteilung unerwünschten Gutachtens durch die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens zu entledigen. Die SMAB verfügt nach wie vor über eine Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zur Erstellung polydisziplinärer Gutachten im Sinne von Art.